Pflegeleistungen bieten Geldleistungen zugunsten von Kindern in Pflegefamilien, die die Anspruchsvoraussetzungen gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Landkreises, des Bundesstaates und des Bundes erfüllen. Pflegeleistungen werden nur gezahlt, wenn das Kind eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- Das Kind ist ein Betreuer des Jugendgerichts, der von der Bewährungsbehörde untergebracht und beaufsichtigt wird
- Das Kind ist ein Angehöriger des Jugendgerichts, der von dieser Abteilung untergebracht und beaufsichtigt wird
- Das Kind wird von seinen/ihren Eltern freiwillig über diese Abteilung untergebracht
- Das Kind lebt bei einem nicht verwandten Erziehungsberechtigten und wird von dieser Abteilung beaufsichtigt
Unter bestimmten Umständen können pflegende Angehörige Anspruch auf Pflegeleistungen haben. Das Kind muss bestimmte Zulassungskriterien erfüllen.
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